Nichtannahme mehrerer mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob mehrere Verfassungsbeschwerden, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit, insbesondere die Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerden werden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil keine statthaften Rechtsmittel eingelegt und keine angefochtenen Entscheidungen vorgelegt wurden. Zudem stellt das Gericht missbräuchliches und unsachliches Vorgehen fest und erhebt deshalb eine Missbrauchsgebühr von 100 € nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ausgang: Mehrere Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr von 100 € auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gebotene Rechtswegerschöpfung nicht erfüllt hat; die Nichterschöpfung der zur Verfügung stehenden effektiven Rechtsbehelfe macht die Beschwerde offensichtlich unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn Verfassungsbeschwerden offensichtlich missbräuchlich oder sinnentleert sind und dadurch die Arbeitskapazität des Gerichts in unangemessener Weise beansprucht wird.
Fehlt die Vorlage der angefochtenen Entscheidungen und wurden keine statthaften Rechtsmittel eingelegt, begründet dies regelmäßig die Offenbarungsunzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg.
Eine Verfassungsbeschwerde, die in äußerer Form beleidigenden oder unsachlichen Charakter trägt und jede Sachlichkeit vermissen lässt, kann als Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG gewertet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Auch für den Beschwerdeführer ist - zumal nach mehrfacher Belehrung durch das Allgemeine Register - offensichtlich, dass parallele Verfassungsbeschwerden gegen eine Vielzahl von Hoheitsakten oder auch nur "unerfreuliche Ereignisse" keine Aussicht auf Erfolg haben können, wenn in keinem Fall ein statthaftes Rechtsmittel eingelegt wurde und auch keine der angefochtenen Entscheidungen vorgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.
Darüber hinaus liegt ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG auch dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.