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BVerfG·1 BvR 2324/16·02.01.2017

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten wurde. Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge hielt die Frist nicht offen. Das Gericht stuft die Eingabe als missbräuchlich ein, da sie beleidigende, unsachliche Formulierungen enthält, und auferlegt dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von 500 €.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr von 500 € gegen den Bevollmächtigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten wird.

2

Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nicht zum Rechtsweg und hält die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

4

Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in äußerer Form beleidigenden oder jeglicher Sachlichkeit entbehrenden Charakter aufweist.

5

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 93 Abs 3 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 21. Juni 2016, Az: B 12 KR 18/16 C, Beschluss

vorgehend BSG, 11. April 2016, Az: B 12 KR 1/16 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. November 2015, Az: L 4 KR 4286/14, Urteil

vorgehend SG Mannheim, 29. September 2014, Az: S 4 KR 1987/14, Gerichtsbescheid

nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 2324/16, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).

2

2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

3

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.