Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Erhebung des Rundfunkbeitrags - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Beschwerdeerhebung zu demselben Gegenstand
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde mangels Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Es droht die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG an, weil der Beschwerdeführer ohne neue Argumente erneut denselben Gegenstand vorbringt und die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung des Rundfunkbeitrags als offensichtlich aussichtslos nicht zur Entscheidung angenommen; Androhung einer Missbrauchsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann einem Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 2 BVerfGG die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr androhen, wenn er wiederholt offensichtlich substanzlose Verfassungsbeschwerden einlegt.
Ein Missbrauch im Sinne der Androhung einer Gebühr liegt vor, wenn durch erkennbar substanzlose Beschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts behindert und damit anderen Rechtsuchenden der Grundrechtsschutz verzögert wird.
Die fortgesetzte Erhebung derselben Verfassungsbeschwerde ohne neue Argumente oder abweichende Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt die Schlussfolgerung der Aussichtslosigkeit und kann eine Sanktion nach sich ziehen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
II.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4).
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de) die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet. Der Beschwerdeführer hat nach der Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand bereits die dritte Verfassungsbeschwerde erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.