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BVerfG·1 BvR 2070/20·21.04.2021

Nichtannahmebeschluss: Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen teils wirren, von Wiederholungen geprägten Vortrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Zentral war die Frage der Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; zusätzlich wurde wegen missbräuchlicher Einlegung eine Gebühr von 250 € auferlegt. Weitergehende Gründe wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr von 250 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht im Ansatz erfüllt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

3

Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn eine Beschwerde offensichtlich substanzlos oder von vornherein aussichtslos ist und dadurch die Erfüllung der Gerichtsfunktionen sowie der Grundrechtsschutz anderer verzögert wird.

4

Eine erneut eingereichte Verfassungsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf denselben Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfahrens bezieht, ist unzulässig und kann nicht erneut erfolgreich angegriffen werden.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Entscheidung aufgrund der vorgelegten Umstände klar ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

2

2. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

3

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.