Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit Sanktionen gem §§ 31 ff SGB II (juris: SGB 2), wenn die bewilligten Leistungen im fachgerichtlichen Eilverfahren gewährt wurden und keine Wiederholungsgefahr besteht - Verfassungsbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt verfassungsrechtliche Mängel bei Leistungsminderungen nach §§ 31 ff. SGB II. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Rüge nicht hinreichend substantiiert ist und die begehrten Leistungen bereits im einstweiligen Rechtsschutz gewährt wurden. Mangels Wiederholungsgefahr und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen (unzulässig).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern er durch die angegriffene Maßnahme in einem grundrechtsfähigen Recht verletzt ist.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das ursprünglich verfolgte Begehren durch Gewährung der beantragten Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz erledigt ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG bedarf es grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder der Notwendigkeit zur Durchsetzung der gerügten Rechte.
Mangels dargelegter Wiederholungsgefahr und fortdauernder Beeinträchtigung kann die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 6 AS 390/13 NZB, Beschluss
vorgehend SG Kassel, 26. März 2013, Az: S 13 AS 607/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 6 AS 391/13 NZB, Beschluss
vorgehend SG Kassel, 26. März 2013, Az: S 13 AS 608/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte in einem Streit um die Minderung von Leistungen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 2, § 31b SGB II und um ergänzende Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II. Ihre Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern sie selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Die bewilligten Leistungen wurden im einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Rüge zur ergänzenden Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 SGB II (vgl. grundsätzlich BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247 f.>; stRspr). Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren ist mit der Auszahlung der Leistungen erledigt. Zu einer Wiederholungsgefahr ist nichts vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Maßnahme weiterhin beeinträchtigt wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.