Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine 60%-Sanktion wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Bereich der Grundsicherung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Grund hierfür war die nachträgliche vollständige Auszahlung der streitigen Leistungen durch das Landessozialgericht. Das Gericht verzichtete auf weitere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Beschwerdeführer die streitigen Leistungen nachträglich vollständig erlangt hat und die angegriffenen Entscheidungen dadurch prozessual überholt werden.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden, wenn sie unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn dies gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Juli 2016, Az: L 13 AS 152/16 NZB, Beschluss
vorgehend SG Aurich, 12. April 2016, Az: S 55 AS 6/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.