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BVerfG·1 BvR 2860/16·13.01.2017

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz (juris: InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9) eingelegten Rechtssatzverfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz vor, gestützt auf eine im Internet verbreitete Vorlage und persönliche Schilderungen seiner Betroffenheit. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Begründet wurde dies mit dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 BVerfGG): der Beschwerdeführer hat nicht alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft. Weitergehende Ausführungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz mangels Subsidiarität unzulässig verworfen, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verhinderung der behaupteten Grundrechtsverletzung ausgeschöpft hat (Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Die bloße Vorlage einer im Internet verbreiteten Beschwerdevorlage begründet für sich allein keine Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz.

3

Die Existenz eines Verwaltungsbescheids, der das angegriffene Gesetz anwendet, und persönliche Betroffenheit entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, verfügbare Rechtsbehelfe vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu nutzen.

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Das Bundesverfassungsgericht kann bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16 -). Die hier von dem Beschwerdeführer beigefügte "persönliche Erklärung zu meiner Betroffenheit durch Hartz IV" schildert zwar eindrücklich sein persönliches Schicksal und die sozialen Folgen von Dauererwerbslosigkeit. Auch belegt ein Bescheid des Jobcenters, dass das angegriffene Gesetz bereits einer Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde lag. Doch müssen nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur einer geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern, soweit dies zumutbar ist (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.