Nichtannahmebeschluss: Auch bei Verwendung einer im Internet bereitgestellten "Vorlage" für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss individuelle Beschwerdebefugnis (unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit) dargelegt werden - zudem Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz - hier: "formularmäßige" Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen das Neunte SGB II-Änderungsgesetz ein, die auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruhte. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die individuelle, unmittelbare und gegenwärtige Beschwerdebefugnis nicht substantiiert dargelegt wurde. Zudem verletzt die Eingabe die Subsidiaritätspflicht, da der Zugang zu den Fachgerichten nicht hinreichend ausgeschöpft wurde; zudem wurde eine Frist nach §93 Abs.3 BVerfGG nicht gewahrt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz mangels substantiierten Vortrags zur individuellen Beschwerdebefugnis und wegen Verletzung der Subsidiarität verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung einer im Internet bereitgestellten Vorlage für eine Verfassungsbeschwerde entbindet nicht von der Pflicht, die individuelle, unmittelbare und gegenwärtige Beschwerdebefugnis konkret darzulegen.
Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer plausibel macht, in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu werden.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt die Erschöpfung des zur Verfügung stehenden Fachgerichtsschutzes auch dann, wenn das Gesetz scheinbar keinen Auslegungs- oder Ermessensspielraum bietet.
Angriffe gegen unverändert gebliebene Normen unterliegen der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG; diese Frist ist von der Verfassungsbeschwerde einzuhalten.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BVerfG1 BvR 2681/2416.12.2025ZustimmendBeschluss des 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16, Rn. 3
- BVerfG2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/2330.07.2024Zustimmend2 Zitationen
- BVerfG1 BvR 3250/1402.05.2018Zustimmendjuris, Rn. 3
- BVerfG1 BvR 3251/1402.05.2018Zustimmendjuris, Rn. 3
- BVerfG1 BvR 2860/1613.01.2017ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824) gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, die das öffentliche Interesse an gesetzgeberischen Entscheidungen und der Kritik an diesen herstellen soll, ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) an einer im Rahmen politischer Diskussionen um ein Gesetz erstellten "Vorlage" für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 130, 1 <21>; 131, 66 <79 ff.>). Schon daran fehlt es hier.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Dies ist sogar dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 123, 148 <173>). Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist sie regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 <173> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23). Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. Ein verlorener Rechtsstreit in der Vergangenheit, auf den der Beschwerdeführer auch nur pauschal verweist, ist kein Grund, die Gerichte nicht in anderer Sache zu einem anderen Zeitpunkt erneut in Anspruch zu nehmen.
3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, der Gesetzgeber habe mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich gebotene Rechtsänderungen unterlassen, greift der Beschwerdeführer Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in unverändert gebliebener Fassung an und wahrt damit nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.