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BVerfG·1 BvR 280/26·12.02.2026

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG wurde abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht befand, die Zulassung sei nicht erforderlich oder sachdienlich und die Beschwerde entspreche nicht den Form- und Substantiierungsanforderungen (§§ 23, 92 BVerfGG). Weitergehende Gründe enthielt der Beschluss nicht (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.

2

Die bloße Tatsache, dass eine Person in anderen Verfahren als Bevollmächtigter aufgetreten ist, begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde offenkundig unzulässig ist, insbesondere wegen mangelnder Wirksamkeit der Erhebung oder unzureichender Darlegung nach § 23 Abs.1 S.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG.

4

Ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, kann das Gericht die Annahme verweigern und gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, Az: L 3 AS 218/25 B ER, Entscheidung

vorgehend SG Itzehoe, 28. Januar 2026, Az: S 12 AS 192/25 ER RG, Beschluss

vorgehend SG Itzehoe, 19. Dezember 2025, Az: S 12 AS 192/25 ER RG, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.

2

a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

3

b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.