Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines Beistands und reichte eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung ein. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Zulassung des Beistands ab, weil nicht dargelegt wurde, warum eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (unzureichende Erhebung und Substantiierung gemäß §§ 23, 92 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen; die einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Zulassung des Beistands abgelehnt; einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist; der Antragsteller muss darlegen, warum eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar ist.
Die frühere Vertretung einer Person als Bevollmächtigter in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet keinen Anspruch auf spätere Zulassung als Beistand, wenn in den früheren Beschlüssen keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie nicht wirksam erhoben wurde oder die gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt sind; in solchen Fällen wird die Annahme zur Entscheidung versagt.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahme absehen, wenn die Voraussetzungen der Annahme nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 8. Januar 2026, Az: 5 L 1471/25.NW, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.
a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2026 - 1 BvR 280/26 -, Rn. 2). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand daraus, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 Rn. 26>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.