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BVerfG·1 BvR 2795/09·09.09.2019

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit auf 230.000 Euro fest. Zentrale Frage war die Bemessung des Gegenstandswerts unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der fördernden anwaltlichen Tätigkeit. Das Gericht berücksichtigte beide Faktoren und stützte sich auf frühere Rechtsprechung (BVerfGE 79,365).

Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 230.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.

2

Die Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu gewichten und kann zu einem erhöhten Wert führen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert eigenständig festsetzen und dabei frühere Entscheidungen der Rechtsprechung als Bewertungsmaßstab heranziehen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; pauschale Bewertungsmaßstäbe sind dabei nur begrenzt heranziehbar.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 2795/09, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.