Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit auf 230.000 Euro fest. Zentrale Frage war die Bemessung des Gegenstandswerts unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der fördernden anwaltlichen Tätigkeit. Das Gericht berücksichtigte beide Faktoren und stützte sich auf frühere Rechtsprechung (BVerfGE 79,365).
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde auf 230.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu gewichten und kann zu einem erhöhten Wert führen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert eigenständig festsetzen und dabei frühere Entscheidungen der Rechtsprechung als Bewertungsmaßstab heranziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; pauschale Bewertungsmaßstäbe sind dabei nur begrenzt heranziehbar.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Köln7 K 6037/2027.05.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln7 K 6260/2027.05.2024Zustimmend2 Zitationen
- BVerfG1 BvR 1197/1910.07.2019Zustimmendjuris, Rn. 41 ff.
- VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer10 K 3092/1803.04.2019Zustimmend2 Zitationen
- BVerfG1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/1018.12.2018Neutral
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 2795/09, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.