Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen einer Privilegierung von Filmproduzenten hinsichtlich der Anforderungen der DSGVO unzulässig - presserechtlicher Begriff der "Druckwerke" kann auch Filme umfassen
KI-Zusammenfassung
Dokumentarfilmer/Produzenten rügen, die Landesgesetze hätten ihnen im Vergleich zu Presse, Rundfunk und Telemedien keine Privilegien nach der DSGVO gewährt und verletzten Gleichheitssatz sowie Berufs-/Filmfreiheit. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Substantiierung den Anforderungen des VerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht mit der gesetzlichen Definition des Pressebegriffs (z. B. ‚Druckwerke‘) und einschlägiger Rechtsprechung auseinander; eine fachgerichtliche Klärung blieb offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung nach § 23 Abs.1, § 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen/verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Die bloße Behauptung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Grundrechte reicht nicht; der Beschwerdeführer muss konkrete, substantielle Ausführungen vortragen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ergibt.
Wer die verfassungsrechtliche Relevanz der Auslegung einfachgesetzlicher Begriffe (z. B. des Pressebegriffs bzw. des Begriffs ‚Druckwerke‘) geltend macht, muss sich mit der gesetzlichen Definition und einschlägiger Rechtsprechung auseinandersetzen.
Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist zu prüfen, ob Fragen der Reichweite einfachgesetzlicher Privilegien und der Anwendung der DSGVO vorrangig durch fachgerichtlichen Rechtsschutz geklärt werden können; das BVerfG kann die Entscheidung hierauf gestützt offenlassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind unabhängige Dokumentarfilmer beziehungsweise Filmproduzenten, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Sie rügen, dass die Landesgesetzgeber der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt Dokumentarfilmern und Filmproduzenten, die nicht im Auftrag von Rundfunk-, Telemedien- oder Presseunternehmen tätig sind, keine mit dem "Medienprivileg" der Rundfunkveranstalter, Telemedien und Presseunternehmen vergleichbare Privilegien im Hinblick auf die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung eingeräumt hätten. Sie rügen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie ihrer Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
1. Die Beschwerdeführer legen zwar dar, nicht zum Kreis der Begünstigten nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen, Landesrundfunkgesetzen und Landesmediengesetzen der betroffenen Bundesländer zu gehören. Im Hinblick auf die Bestimmungen der jeweiligen Landespressegesetze, die vergleichbare Privilegierungen der Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen enthalten (vgl. § 12 Landespressegesetz Baden-Württemberg), beschränken sie sich jedoch auf die Behauptung, dass der einfachgesetzliche Pressebegriff, der an den einfachgesetzlichen Begriff der "Druckwerke" (vgl. § 7 Abs. 1 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg) anknüpft, mit dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff identisch sei und Dokumentarfilmer beziehungsweise Filmproduzenten daher nicht erfasse. Mit der gesetzlichen Legaldefinition der "Druckwerke", die abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch auch auf Datenträgern verkörperte Filme erfassen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 1973 - 3 Ws 236/73 -, NJW 1973, S. 2074 sowie allgemein Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 7 LPG, Rn. 2, 29 ff.), setzen sie sich dabei nicht auseinander.
2. Da die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht genügt, kann offen bleiben, inwieweit es den Beschwerdeführern darüber hinaus zumutbar wäre, die Frage der Reichweite der einfachgesetzlichen Medienprivilegien und der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (auch) im Kontext der Datenverarbeitung durch Medienschaffende zunächst einer Klärung im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes zuzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09 -, juris, Rn. 41 ff.).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.