Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos - unzureichende Substantiierung - zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerden in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert dargelegt. Zudem verweist das Gericht auf frühere Entscheidungen zum SokaSiG und sieht deshalb keinen Erfolg. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Substantiierung der Gehörsrüge und Verweis auf vorherige SokaSiG-Erwägungen nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist in einer Verfassungsbeschwerde in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG gebotenen Weise substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Substantiierung, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde auf bereits getroffene Erwägungen zu derselben Rechtsfrage verweisen; solche Erwägungen können dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 420/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.