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BVerfG·1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19·06.08.2021

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos - unzureichende Substantiierung - zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)

ArbeitsrechtSozialkassenrechtRückwirkung von GesetzesanwendungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert dargelegt. Zudem verweist das Gericht auf frühere Entscheidungen zum SokaSiG und sieht deshalb keinen Erfolg. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Substantiierung der Gehörsrüge und Verweis auf vorherige SokaSiG-Erwägungen nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist in einer Verfassungsbeschwerde in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG gebotenen Weise substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Substantiierung, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde auf bereits getroffene Erwägungen zu derselben Rechtsfrage verweisen; solche Erwägungen können dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen.

4

Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.

5

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ SokaSiG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 420/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.