Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf bereits vorliegende Rspr zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - pauschales oder auf Mitwirkung in anderen Verfahren gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich substanzlos
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Ersten Senats und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Beitragserhebung auf Kapitalleistungen betrieblicher Altersversorgung. Das Ablehnungsgesuch wurde als pauschal und ohne substantiierte Befangenheitsgründe verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen bestehender BVerfG-Rechtsprechung und mangelhafter Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender Substantiierung und bestehender Rechtsprechung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter ist offensichtlich unzulässig, wenn es sich in pauschaler Ablehnung ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für Befangenheit erschöpft.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG führt eine frühere Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahren nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgte und die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte; Äußerungen in anderen Verfahren rechtfertigen den Ausschluss nicht.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn zur streitgegenständlichen Rechtsfrage bereits verfassungsgerichtliche Rechtsprechung besteht und die Beschwerde die in §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 und § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG geforderte substantielle Begründung nicht liefert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 7. September 2016, Az: B 12 KR 9/16 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2015, Az: L 5 KR 406/14, Urteil
vorgehend SG Detmold, 16. Mai 2014, Az: S 24 KR 439/13, Urteil
Tenor
Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es erschöpft sich in Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -). Auch hinsichtlich der wegen der Mitwirkung an früheren Entscheidungen im einschlägigen Sachzusammenhang in Verfahren anderer Beschwerdeführer namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats ist das Ablehnungsgesuch ohne Substanz. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6) bestimmt insoweit abschließend (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>), dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.
Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. In der Sache selber wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer auch mit Blick darauf die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.