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BVerfG·1 BvR 2354/23·04.12.2023

Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer sind nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorben; das BVerfG erklärt das Verfahren deshalb für erledigt. Es stellt fest, dass Verfassungsbeschwerden, die allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienen, im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers erledigt sind. Eine Entscheidung trotz Todes ist nur ausnahmsweise möglich, wenn Art des angegriffenen Hoheitsakts und Verfahrensstand dies rechtfertigen. Hier bestehen keine Rügen, die Rechtsnachfolgende im eigenen Interesse geltend machen könnten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Tod der Beschwerdeführer als erledigt eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde, die allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers dient, erledigt sich im Grundsatz mit dessen Tod.

2

Es besteht keine gesetzliche Regelung zum Fortgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers; das Gericht wendet die ständige Rechtsprechung an.

3

Trotz des Todes des Beschwerdeführers kann das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn Art des angegriffenen Hoheitsakts und der Verfahrensstand dies rechtfertigen.

4

Rechtsnachfolger können ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nur weiterführen, wenn sich Rügen ergeben, die deren eigene rechtlich geschützten Interessen betreffen und daher im eigenen Interesse geltend gemacht werden können.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ VerkdHSpFruSpPflEG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2003, Az: 1 BvR 229/16, Kammerbeschluss

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2016, Az: 1 BvR 229/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

2

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).

3

Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen ersichtlich, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).