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BVerfG·1 BvR 229/16·04.12.2023

Trennung eines unmittelbar gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (RIS: VerkdHSpFruSpPflEG) gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Öffentliches RechtVerfassungsrechtDatenschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1) und 16) abgetrennt. Der abgetrennte Teil wird unter dem neuen Aktenzeichen 1 BvR 2354/23 fortgeführt. Es handelt sich um einen Kammerbeschluss zur organisatorischen Fortführung des Verfahrens.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich Beschwerdeführer 1) und 16) abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen 1 BvR 2354/23 fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann ein laufendes Verfahren hinsichtlich einzelner Beschwerdeführer abtrennen und diese Verfahrensabschnitte gesondert weiterführen.

2

Die Abtrennung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann durch einen Kammerbeschluss verfügt werden.

3

Die Fortführung eines abgetrennten Verfahrens erfolgt unter einem neuen Aktenzeichen, unter dem der abgetrennte Verfahrensabschnitt eigenständig behandelt wird.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 145 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2016, Az: 1 BvR 229/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. Dezember 2023, Az: 1 BvR 229/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1) und 16) von dem Verfahren 1 BvR 229/16 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2354/23 fortgeführt.