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BVerfG·1 BvR 2320/23·20.02.2024

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein mitgeführtes Ablehnungsgesuch gegen die Richter wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Das Gesuch enthielt nur Ausführungen, die zur Begründung einer Befangenheitsbesorgnis ungeeignet sind. Allein das Geschlecht der Richter begründet keine Voreingenommenheit; weitere Begründung unterbleibt nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Befangenheitsbesorgnis gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; eine vorherige Einholung dienstlicher Stellungnahmen ist nicht erforderlich.

3

Das bloße Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses abgesehen werden; der entsprechende Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. November 2023, Az: 7 Ta 14/23, Beschluss

vorgehend ArbG Hamburg, 2. August 2023, Az: 9 Ca 339/19, Beschluss

vorgehend ArbG Hamburg, 13. Dezember 2022, Az: 9 Ca 339/19, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).

2

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.