Ablehnung isolierter PKH-Anträge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller stellten beim BVerfG Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die für PKH erforderliche Darlegung hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 Abs.1 ZPO nicht erbracht wurde. Es fehlten substanzielle Angaben zu einer behaupteten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, da hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO).
Im PKH-Verfahren sind die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben substantiiert darzulegen; pauschales oder unzureichendes Vorbringen genügt nicht.
Für PKH in Verfassungsbeschwerdeverfahren muss dargetan werden, welche Grundrechte verletzt sein sollen und inwiefern dies rechtlich tragfähig ist; ohne dies ist die Gewährung zu versagen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung von PKH-Anträgen in diesem Zusammenhang können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn das Gericht dies so bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. August 2017, Az: L 6 AS 310/17 B, Beschluss
vorgehend SG Wiesbaden, 27. Juni 2017, Az: S 20 AS 29/17, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. August 2017, Az: L 6 AS 311/17 B, Beschluss
vorgehend SG Wiesbaden, 27. Juni 2017, Az: S 20 AS 30/17, Beschluss
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden sind abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.