Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzinteresse für Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung der Erstattung seiner Auslagen sowie die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte die Auslagenerstattung mangels Billigkeitsgesichtspunkten nach §34a Abs.3 BVerfGG ab. Die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde als unzulässig verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestand und kein Grund für einen über den RVG-Mindestwert hinausgehenden Wert vorlag. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt; Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis und Billigkeitsgründen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde kommt eine Anordnung zur Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur bei erheblichen Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht; fehlt es daran, trägt der Beschwerdeführer seine Auslagen selbst.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbsttragung der Auslagen bei erledigter Verfassungsbeschwerde ist nur gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Beschwerde offenkundig war oder besondere Billigkeitsgründe vorliegen.
Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung unzulässig.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG maßgeblich; ein darüber hinausgehender Gegenstandswert bedarf besonderer, darlegungsfähiger Gründe.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Juli 2020, Az: 1 AR 8/20 Str, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde seine eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).
2. Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung war zu verwerfen. Er ist unzulässig.
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.). Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.