Nichtannahmebeschluss: Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzgl einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung durfte auf Folgenabwägung gestützt werden - keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil das BVerwG im einstweiligen Rechtsschutz zu einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung eine Folgenabwägung vornahm statt einer summarischen Prüfung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. Es befand die Folgenabwägung angesichts der Verfahrenskomplexität und des Fehlens irreparabler Nachteile für vertretbar. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht verletzt, wenn ein Fachgericht im Eilverfahren aufgrund erheblicher Komplexität und fehlender drohender irreparabler Nachteile seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung stützt.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann die Folgenabwägung ein zulässiger Entscheidungsmaßstab sein, sofern eine vertiefte summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht leistbar ist.
Die Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses in einem vorgelagerten Planabschnitt begründet nicht von vornherein eine unwiderrufliche planerische Vorfestlegung für Betroffene in nachgelagerten Abschnitten; planerische Alternativen sind in jedem Stadium prüfbar.
Die Möglichkeit der Anfechtung nachfolgender Planfeststellungsbeschlüsse kann den Rechtsschutzbedarf decken und damit die Erforderlichkeit einstweiliger Anordnungen entfallen lassen, wenn keine irreparablen Nachteile drohen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 17. Dezember 2020, Az: 7 VR 8/20 (7 VR 3/20), Beschluss
vorgehend BVerwG, 28. Oktober 2020, Az: 7 VR 3/20 (7 A 13/20), Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einem Verfahren zu einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung. Insbesondere sieht er sich durch die Vornahme einer Folgenabwägung unter Verzicht auf eine wenigstens summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
II.
Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in vertretbarer Art und Weise auf eine Folgenabwägung gestützt, da die Sache eine hohe, im Eilverfahren nicht zu bewältigende Komplexität aufweise und keine drohenden irreparablen Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar seien (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 20). Mit der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses in einem vorgelagerten Planabschnitt gehen nicht zwangsläufig unumkehrbare Belastungen in Form einer planerischen Vorfestlegung für den an einem nachgelagerten Planabschnitt wohnhaften Beschwerdeführer einher. Eine Planung, die sich in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung als verfehlt erweist, darf nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den vorangegangenen Teilabschnitten entwickelt wurde. Die Planung muss sich danach vielmehr in jedem Stadium ihrer Verwirklichung an alternativen Lösungskonzepten messen lassen (vgl. BVerwGE 155, 91 <128 Rn. 178>; 160, 78 <100 f. Rn. 150>). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von dieser Rechtsauffassung abweichen und aufgrund des Baufortschritts von einer Kontrolle der planerischen Alternativenprüfung absehen würde, bestehen nicht. Demnach könnte die durch den Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Notwendigkeit einer anderen als der geplanten Streckenführung sowohl in der Hauptsacheentscheidung als auch im Rahmen einer Anfechtung nachfolgender Planfeststellungsbeschlüsse noch in einer der Rechtsschutzgarantie entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung finden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.