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BVerfG·1 BvR 2237/19·28.10.2019

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung der Beschwerdefrist - zudem Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung trotz fachrechtlicher Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und legte Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen vor. Das BVerfG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung erfüllte nicht die Anforderungen aus §§ 23, 92 BVerfGG; insbesondere fehlt ein Vortrag zur Wahrung der Beschwerdefrist (§ 93 BVerfGG). Zudem ergibt sich nicht, dass fachrechtliche Fehler eine Grundrechtsverletzung begründen könnten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels genügender Begründung und Darlegung der Fristwahrung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG genügt und insbesondere keine hinreichenden Umstände zur Wahrung der Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG darlegt.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dient (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

3

Zur Erkennbarkeit einer möglichen Grundrechtsverletzung muss die Beschwerde konkret darlegen, inwiefern fachrechtliche Fehler der Vorinstanzen verfassungsrechtlich relevant sind; bloße Hinweise auf fachrechtliche Fehler genügen nicht.

4

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 1684 Abs 4 S 2 BGB§ 1696 Abs 1 BGB§ 1696 Abs 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 9. August 2019, Az: 3 UF 174/19, Beschluss

vorgehend AG Meiningen, 14. März 2019, Az: 5 F 151/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist bereits unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

2

Der Beschwerdeführer hat weder zu dem Zeitpunkt des Zugangs der angegriffenen Entscheidung vorgetragen noch ergibt sich dieser ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Es ist deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2019 - 1 BvR 1789/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.).

3

Die Verfassungsbeschwerde lässt im Übrigen entgegen den Erfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 BGB statt § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, §§ 52 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18 -, juris, Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 -, juris, Rn. 20; Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 19.03.2019, § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 2 BGB nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von Verfassungs wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten Umgangsausschlusses zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten.

4

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.