Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung, insb mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde einer als Verfahrensbeiständin bestellten Person gegen die Gestattung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Herausgabeanordnung wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellt fest, dass erforderliche entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt oder inhaltlich mitgeteilt wurden und die Begründung den Anforderungen der §§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG nicht genügt. Zudem ist die Einlegungsfrist nicht nachvollziehbar dargelegt, und eine vorgebrachte Anhörungsrüge hält die Frist nicht offen, weil sie offensichtlich aussichtslos war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt nicht mitteilt.
Zur Beurteilung der Einlegungsfrist nach § 93 Abs.1 BVerfGG muss der Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Entscheids angegeben sein; dessen Fehlen macht die Zulässigkeit indeterminiert.
Eine Anhörungsrüge wahrt die Einlegungsfrist nicht, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den Anforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügen; ansonsten ist die Beschwerde unzulässig.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 28. Juni 2019, Az: 3 UF 113/19, Beschluss
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. Mai 2019, Az: 166B F 10343/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin war durch Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrensbeiständin eines mittlerweile zwölfjährigen Kindes in einem die Herausgabe des Kindes an die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabende Mutter betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden.
2. Ihre gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind zur Vollstreckung einer gerichtlichen Herausgabeanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat versäumt, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, ob die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt ist, weil die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts nicht mitteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, weil der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGE 134, 106 <113f. Rn. 23>). Es fehlte an jeglichem Vortrag zu vom Beschwerdegericht möglicherweise übergangenem Vortrag.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber auch im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.