Kammerbeschluss: Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte PKH und Beiordnung für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte ab: PKH für Verfassungsbeschwerden ist nur bei unbedingter Erforderlichkeit zu gewähren. Es fehle hier ein Vortrag, der eine Unfähigkeit zur Selbstvertretung belege, und aus den Darlegungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit und mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint; Voraussetzungen sind Unmöglichkeit der Selbstvertretung ohne Anwalt, Zahlungsunfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten bei Nicht-Mutwilligkeit.
Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde sind vom Antragsteller zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen.
Fehlt ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann, kann PKH versagt werden.
Sind aus den Darlegungen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder gleichstehenden Rechten ersichtlich, fehlen regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten für die Verfassungsbeschwerde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 23. August 2021, Az: I-11 W 20/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 27. Juli 2021, Az: I-11 W 20/21, Beschluss
vorgehend LG Münster, 17. März 2021, Az: 016 O 374/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).
Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.