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BVerfG·1 BvR 2111/22·23.01.2023

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG prüfte die Erforderlichkeit von PKH nach §§114 ff. ZPO und die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Es lehnte den Antrag ab, weil das Verfahren vor dem BVerfG kostenfrei ist (§34 BVerfGG), keine Verhinderung der Selbstvertretung ersichtlich war und aus den Darlegungen keine plausible Grundrechtsverletzung hervorging.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit und Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach §§ 114 ff. ZPO ist nur zu bewilligen, wenn sie unbedingt erforderlich erscheint.

2

Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass der Betroffene an der angemessenen Selbstvertretung gehindert ist und wirtschaftlich die Kosten nicht tragen kann.

3

Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; die Erfolgsaussichten sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen.

4

Die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) kann die Erforderlichkeit einer Bewilligung von PKH entfallen lassen.

5

PKH ist zu versagen, wenn aus den Darlegungen keine Verletzung von Grundrechten ersichtlich ist und somit keine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde vorliegt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 34 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Oktober 2022, Az: L 29 AS 955/21 NZB, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).

2

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 BVerfGG. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.