Erfolgloser Eilantrag im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zur rechtzeitigen Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen eine kommunale Verbotsverfügung zur Demonstration. Das Gericht prüfte die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach §32 BVerfGG. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hatte, dass er rechtzeitig fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht oder dies unzumutbar wäre; auch Angaben zur Zustellung und zu Nachfragen beim Verwaltungsgericht fehlten.
Ausgang: Eilantrag gegen Versammlungsverbot mangels substantierter Darlegung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Grundsatz der Subsidiarität erfüllt ist; vorhandene Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sind zuvor auszuschöpfen.
Der Antragsteller muss substantiiert vortragen, welche zumutbaren Schritte er unternommen hat, um rechtzeitig fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen.
Fehlt eine Darlegung zum Zeitpunkt der Zustellung der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme oder zu sonstigen Gründen für ein verspätetes Vorgehen, führt dies zur Unzulässigkeit des verfassungsgerichtlichen Eilantrags.
Der Antragsteller hat darzulegen, dass er sich gegebenenfalls beim Fachgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat; unterbliebene Nachfragen können die Annahme rechtzeitiger Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes erschüttern.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass er das ihm Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig vor dem heute, am 29. August 2020 um 10.30 Uhr, geplanten Beginn der von dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 26. August 2020 verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Er trägt vor, erst heute Morgen um 1.34 Uhr bzw. 1.47 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines ebenfalls erst heute erhobenen Widerspruchs gestellt zu haben. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat oder dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, legt er nicht dar. Insbesondere teilt er den Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung nicht mit, sodass nicht angenommen werden kann, er sei aufgrund einer späten Bekanntgabe des Verbots an einem früheren Tätigwerden gehindert gewesen.
Darüber hinaus fehlt es auch an Darlegungen dazu, dass der Beschwerdeführer es unternommen hätte, sich bei dem Verwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.