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BVerfG·1 BvR 1873/11·25.01.2012

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten - Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde - hier: Urteilsverfassungsbeschwerde bei weitgehender Identität der Ausgangsverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeKostenrecht (Verfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer suchte erneut Verfassungsgerichtsschutz wegen sozialversicherungsrechtlicher Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig und nicht substantiiert begründet war. Wegen Wiederholung einer bereits abgelehnten Beschwerde auferlegte das Gericht der Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von 500 €.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Bevollmächtigte muß Missbrauchsgebühr von 500 € zahlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern eine Verletzung eines Grundrechts oder eines gleichgestellten Rechts vorliegen könnte; die Begründung muss die verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisieren.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € erheben, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist, insbesondere bei bloßer Wiederholung zuvor abgelehnter Beschwerden.

4

Bei Wiederholungsfällen ist von der zur Vertretung berufenen Rechtsanwältin zu verlangen, dass sie Zulässigkeitsvoraussetzungen und die einschlägige Rechtsprechung prüft und die Erfolgsaussichten abwägt; ein pflichtwidriges Unterlassen kann die Auferlegung der Missbrauchsgebühr rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 24. Mai 2011, Az: B 5 R 8/11 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2010, Az: L 2 R 149/09, Urteil

vorgehend SG Koblenz, 18. Februar 2009, Az: S 10 R 699/08, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

II.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).

3

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

4

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR 593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung, Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.