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BVerfG·1 BvR 1781/18·06.12.2023

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes 2018 über die Rasterfahndung teils mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung, teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Regelungen zur Rasterfahndung im BayPAG (Inkrafttreten 25.5.2018). Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdeführenden weder eine hinreichend substantiierte Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargelegt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorgetragen haben. Die Rasterfahndung ist zudem nur zur Abwehr konkreter Gefahren zugelassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung und fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht zur Entscheidung angenommen und verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass eine Möglichkeit der Verletzung seiner Grundrechte besteht und er unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen ist (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).

2

Zur Rechtmäßigkeit einer Rasterfahndung gehört, dass sie nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr zulässig ist; bloße Verweise auf ein allgemeines Gefahrenvorfeld genügen nicht.

3

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Rasterfahndung ist das Gewicht des verfolgten Rechtsguts zu berücksichtigen; die pauschale Nennung von ‚Gesundheit‘ statt des Rechtsguts ‚Leib‘ genügt nicht für eine hinreichend substantiierten Eingriffsbefürchtung.

4

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer gesetzlich inzwischen geänderten oder ersetzten Regelung fehlt regelmäßig, sofern die Neuregelung die behaupteten Nachteile beseitigt und kein fortbestehendes besonderes Interesse dargelegt wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 11a Abs 2 Nr 4 PolAufgG BY vom 23.07.2021§ Art 11 Abs 3 S 2 Nr 2 PolAufgG BY vom 18.05.2018§ Art 11 Abs 3 S 2 Nr 5 PolAufgG BY vom 18.05.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verschiedene mit § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 geänderte oder neu eingeführte Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG), die zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind (BayGVBl S. 301, 434).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass sowohl die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als auch die unmittelbare, eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen besteht.

3

Soweit die Beschwerdeführenden die in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG a.F. geregelte Befugnis zur Rasterfahndung angreifen, sind sie zwar selbst betroffen, da die Streubreite der Maßnahme in tatsächlicher Hinsicht sehr weit ist. Potentiell kann hiervon jede Person betroffen sein, da Daten aus unterschiedlichen Datenbanken abgefragt werden, um diese mit anderen Daten aus unterschiedlichen Beständen abzugleichen oder so bisher unbekannte Personen zu identifizieren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 73 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

4

Die Beschwerdeführenden haben jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt. Soweit sie das in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayPAG a.F. genannte Rechtsgut "Gesundheit" als nicht hinreichend gewichtig rügen, verweisen sie zwar zu Recht darauf, dass eine Rasterfahndung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter vorgesehen werden darf und dass insbesondere die Rechtsgüter "Leib, Leben und Freiheit" solche hochrangigen Rechtsgüter sind (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 <346, 360>). Inwiefern aber das im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz genannte Rechtsgut "Gesundheit" sich von dem Rechtsgut "Leib" unterscheidet, zeigen sie nicht auf.

5

Mit ihrem Hinweis, dass das Bundesverfassungsgericht die Rasterfahndung im Gefahrenvorfeld grundsätzlich ausgeschlossen habe (vgl. BVerfGE 115, 320 <360>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 186 ff.), können die Beschwerdeführenden eine mögliche Grundrechtsverletzung demgegenüber schon deshalb nicht aufzeigen, weil Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG a.F. die Rasterfahndung - entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden - nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr zulässt (vgl. dazu BayLTDrucks 17/20425 S. 68).

6

Soweit die Beschwerdeführenden auch das in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. genannte Rechtsgut "Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt" als nicht hinreichend gewichtig rügen, fehlt ihnen das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, nachdem Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. zum 1. August 2021 durch den neu eingeführten Art. 11a Abs. 2 Nr. 4 BayPAG (BayGVBl S. 418) ersetzt worden ist (vgl. BayLTDrucks 18/13716 S. 24) und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayPAG diese Änderung nachvollzogen hat. Danach kann die Rasterfahndung nunmehr zum Schutz des Rechtsguts "Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang" durchgeführt werden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für die Beschwerdeführenden eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung des nicht mehr gültigen Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayPAG a.F. ist dagegen nichts ersichtlich und wurde auch von den Beschwerdeführenden nichts vorgetragen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.