Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005 (Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum) teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses, teils wegen Verfristung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs. 5 Nds. SOG wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum einen fehlte nach Neufassung der Norm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; zum anderen war die Beschwerde gegen die neue Fassung verfristet. Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Jahresfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen und wurde abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzungsantrag in die Jahresfrist abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht.
Hat der Gesetzgeber die angegriffene Vorschrift durch eine inhaltlich geänderte Neufassung ersetzt, kann die frühere Beschwer nur ausnahmsweise fortbestehen; regelmäßig erlischt das Rechtsschutzinteresse mit Wegfall der angegriffenen Regelung.
Für neue, durch Gesetzesänderung geschaffene Beschwerdegegenstände beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu laufen; deren Versäumnis macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nur für die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Betracht; eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG sieht das Gesetz nicht vor.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BVerfG2 BvQ 73/2410.12.2024ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 4
- BVerfG2 BvR 1177/2005.06.2024Zustimmend2 Zitationen
- BVerfG1 BvR 1781/1806.12.2023Zustimmendjuris Rn. 2
- BVerfG1 BvR 2354/1328.09.2022Zustimmendjuris Rn. 2
- BVerfG1 BvR 1732/1419.04.2021ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. In der Sache stellen sich zwar gewichtige verfassungsrechtliche Fragen, die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zunächst gegen § 32 Abs. 5 Nds. SOG a. F. - den Beschwerdegegenstand b) - gewendet hatte, fehlt ihr nach der Änderung der Norm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 56, 99 <106>; 106, 210 <214>). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch die zunächst angegriffene Regelung nicht mehr beschwert ist. Diese Vorschrift ist durch die umfassende Neuregelung zum 24. Januar 2009 ersetzt worden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für den Beschwerdeführer eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nichts ersichtlich und wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
2. Hinsichtlich des am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. - dem Beschwerdegegenstand a) - ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. September 2010 gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. wendet, so handelt es sich damit um einen neuen Beschwerdegegenstand, der im Grundsatz isoliert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG einzuhalten, was ihm nicht gelungen ist. Eine Ausnahme hiervon wäre letztlich nur denkbar, wenn die angegriffene Norm durch eine inhaltsgleiche Norm ersetzt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall: § 32 Abs. 5 Nds. SOG wurde durch das Änderungsgesetz umgestaltet und sowohl Wortlaut wie auch materielles Gewicht verändert. Ob der Landesgesetzgeber keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Regelung bereits angefochten war, ist unerheblich. Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist jedenfalls auch die Bewahrung objektiven Rechtsfriedens (vgl. BVerfGE 18, 192 <194>; vgl. auch BVerfGE 23, 153 <164>, wonach die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eben aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist), so dass es hierfür nicht alleine auf eine Betrachtung des Normgebers ankommen kann.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. ist abzulehnen, sie ist bereits unzulässig. Bereits nach dem Wortlaut und der Systematik des § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG betroffen ist. Der Beschwerdeführer begehrt hingegen eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG. Eine solche Wiedereinsetzung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.