Nichtannahme einer teils wegen Wiederholung offensichtlich aussichtslosen, iÜ an gravierenden Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen mehrere Beschlüsse der Vorinstanzen und beantragen Verfassungsbeschwerde sowie eine einstweilige Anordnung. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung, da Teile offensichtlich aussichtslos sind und ein Beschwerdegegenstand wegen schwerer Begründungsmängel unzulässig ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen fehlen.
Eine wiederholte Anfechtung bereits behandelter Entscheidungen ist offensichtlich aussichtslos, wenn keine neuen rechtlichen Argumente oder abweichende Tatsachen vorgetragen werden.
Erfüllt die Beschwerde die in § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG normierten Begründungsanforderungen nicht ansatzweise, ist sie unzulässig.
Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juli 2019, Az: 8 WF 72/19, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. April 2019, Az: 8 WF 72/19, Beschluss
vorgehend AG Rendsburg, 3. April 2019, Az: 33 F 227/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Soweit die Beschwerdeführer erneut den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. April 2019 und denjenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2019 angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Neue Argumente oder eine vom früheren Verfahren abweichende Sachverhaltsgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 4) machen die Beschwerdeführer nicht geltend.
2. Die gegen den Beschluss vom 11. Juli 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt in Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand nicht einmal ansatzweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an ihre Begründung.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.