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BVerfG·1 BvR 1693/25·15.09.2025

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die Gerichtsbesetzung (Entscheidung durch Senat trotz Einzelrichterübertragung) - Unzulässigkeit mangels Darlegung eines irreparablen Nachteils

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Entscheidung des Landessozialgerichts, einen auf den Einzelrichter übertragenen Streit an eine Güterichterin zu verweisen und sieht dadurch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es fehlt an der substantiierten Darstellung eines bleibenden, nicht behebbaren Nachteils durch die Zwischenentscheidung; zudem hat der Beschwerdeführer die Güteverhandlung gewünscht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erfüllung der Darlegungspflichten und fehlender Substantiierung eines bleibenden Nachteils nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde muss den zugrunde liegenden einfachen Rechtsstreit und die verfassungsrechtliche Beurteilung substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung genügen nicht (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG).

2

Zwischenentscheidungen sind nur dann selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil bewirken, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann.

3

Entscheidungen eines Senats nach Übertragung der Sache auf einen Berichterstatter können einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG begründen, wenn sie ohne förmliche Rückübertragung getroffen werden; hierfür ist substantiierter Vortrag zur Zuständigkeitsverletzung erforderlich.

4

Die Tatsache, dass der Betroffene die Durchführung des angefochtenen Verfahrens (z. B. Güteverhandlung) selbst gewünscht hat, kann die Annahme eines irreparablen Nachteils und damit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung entkräften.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 153 Abs 5 SGG§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Juli 2025, Az: L 13 SB 140/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen von den drei Berufungsrichtern des Senats gefassten Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem ein anhängiges Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO zur Durchführung einer Güteverhandlung an eine Güterichterin des Landessozialgerichts verwiesen worden ist, obwohl der Rechtsstreit circa dreieinhalb Jahre vorher auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da eine Rückübertragung auf den Senat nach seinen Angaben nicht stattgefunden habe und daher der Senat in seiner vollen berufsrichterlichen Besetzung nicht zuständig gewesen sei.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen genügt.

3

1. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51> - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 <210 Rn. 75> - ESM-ÄndÜG; stRspr).

4

2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar ist ihr einzuräumen, dass gute Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen, wenn der Senat des Landessozialgerichts nach Übertragung der Sache auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG Entscheidungen in dem gleichen Verfahren ohne vorausgehende förmliche Rückübertragung trifft (so etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, § 153 Rn. 25c; offen gelassen dagegen von BSG, Beschluss vom 27. September 2022 - B 7/14 AS 405/21 B -, Rn. 4).

5

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die Erfüllung der sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden besonderen Anforderungen für die selbstständige Angreifbarkeit von Zwischenentscheidungen nicht ausreichend dar. Zwischenentscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur selbstständig angreifbar, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>). Ob dem Beschwerdeführer ein solcher bleibender rechtlicher Nachteil durch die Verweisung an die Güterichterin durch einen gegebenenfalls unzuständigen Spruchkörper trifft, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, zumal ausweislich der angegriffenen Entscheidung auch der Beschwerdeführer die Durchführung eines Güterichterverfahrens gewünscht hat.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.