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BSG·B 7/14 AS 405/21 B·27.09.2022

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesssituation - Unwirksamwerden der Einverständniserklärung - Zurückverweisung

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrensrechtRechtliches GehörZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das BSG stellte fest, dass das LSG trotz zuvor erklärten Einverständnisses nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte, weil sich die Prozesssituation wesentlich geändert hatte. Die Einverständniserklärung war damit unwirksam; es hätte ein Hinweis an die Beteiligten erfolgen müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einverständniserklärung der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Prozesssituation nach ihrer Abgabe wesentlich ändert.

2

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach Abgabe eines Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Umstände eingetreten sind, die ein Festhalten an dieser Verfahrensweise ausschließen.

3

Bleiben nach Einverständniserklärung relevante verfahrensrechtliche oder tatsachenbezogene Unsicherheiten bestehen oder treten solche neu auf, hätte das Gericht die Beteiligten entsprechend hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen; unterbleibt dies, ist das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verletzt.

4

Liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs 5 SGG§ 62 SGG§ Art 103 Abs 1 GG§ 124 Abs 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Kassel, 25. Februar 2021, Az: S 9 AS 484/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. November 2021, Az: L 6 AS 123/21, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LSG nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

2

Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Mündlichkeit enthält § 124 Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine Einverständniserklärung im Sinne dieser Vorschrift liegt im Grundsatz vor. Denn die Klägerin und der Beklagte haben am 12. bzw 15.7.2021 erklärt, mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Diese Erklärungen, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verlieren aber ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris; BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B - juris; BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris).

3

Dies war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Fall. Der Berichterstatter des Verfahrens, auf den dieses nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 30.6.2021 übertragen worden war (§ 153 Abs 5 SGG), hat mit Verfügung vom 8.9.2021 (nochmals) ausführlich darauf hingewiesen, dass ein weiterer Bescheid, über den das SG aber nicht entschieden habe, streitgegenständlich sei. Er hat auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen für das Berufungsverfahren und auf eine "weitere Schwierigkeit" im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich der übergangsweisen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II hingewiesen. Folglich war nach dem Ergebnis seiner Prüfung nach der Übertragung des Verfahrens auf ihn und dem von den Beteiligten erklärten Einverständnis eine relevante Änderung der Prozesssituation eingetreten. Ein Festhalten an der beabsichtigten Verfahrensweise, durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hätte zumindest nach Eingang der von ihm erbetenen Stellungnahmen der Beteiligten eines Hinweises an diese bedurft, der hier aber fehlte.

4

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine weitere Verletzung von Verfahrensrecht (Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters, Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) darin zu sehen ist, dass das Urteil am 12.11.2021 nicht in der von § 153 Abs 5 SGG vorgesehenen Besetzung (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter), sondern ohne mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat in der von § 33 Abs 1 SGG vorausgesetzten Besetzung (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter) ergangen ist, eine (förmliche) Rückübertragung des Verfahrens auf den Senat (§ 202 SGG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 3 ZPO; vgl BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 17; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 14) aber nicht erfolgt ist.

5

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

6

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. S. Knickrehm Harich Siefert