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BVerfG·1 BvR 1643/19·05.11.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1643/19) wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer verweist auf Erwägungen in früheren, gleichgelagerten Beschlüssen (1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18), die dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verweis auf frühere Beschlüsse, weitere Begründung unterlassen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Erfolgsaussichten durch die Erwägungen gleichgelagerter vorheriger Entscheidungen bereits entfallen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen auf frühere Kammererwägungen verweisen, wenn diese die Entscheidung über die Zulassung oder Begründetheit tragen.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 64 Ca 81274/16, Kostenfestsetzungsbeschluss

vorgehend BAG, 3. Juni 2019, Az: 10 AZN 135/19, Beschluss

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. November 2018, Az: 23 Sa 1091/18, Urteil

vorgehend ArbG Berlin, 25. Januar 2018, Az: 64 Ca 81274/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.