Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1643/19) wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer verweist auf Erwägungen in früheren, gleichgelagerten Beschlüssen (1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18), die dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verweis auf frühere Beschlüsse, weitere Begründung unterlassen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Erfolgsaussichten durch die Erwägungen gleichgelagerter vorheriger Entscheidungen bereits entfallen.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen auf frühere Kammererwägungen verweisen, wenn diese die Entscheidung über die Zulassung oder Begründetheit tragen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 64 Ca 81274/16, Kostenfestsetzungsbeschluss
vorgehend BAG, 3. Juni 2019, Az: 10 AZN 135/19, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. November 2018, Az: 23 Sa 1091/18, Urteil
vorgehend ArbG Berlin, 25. Januar 2018, Az: 64 Ca 81274/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.