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BVerfG·1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17·05.10.2020

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte Erstattung notwendiger Auslagen sowie die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts in zwei erledigten Verfassungsbeschwerden. Das BVerfG lehnte Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG ab, weil keine Billigkeitsgründe vorlagen und der Erfolg der Beschwerden nicht unterstellt werden konnte. Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung wurden als unzulässig verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überschreitung des RVG-Mindestwerts von 5.000 € bestand.

Ausgang: Anträge auf Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG abgelehnt; Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG setzt besondere Billigkeitsgesichtspunkte voraus; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nahe liegt oder unterstellt werden kann.

2

Bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung, wenn die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung nicht absehbar sind.

3

Für die gerichtliche Festsetzung eines Gegenstandswerts über dem Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

4

Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung sind unzulässig, wenn keine Gründe für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwerts vorgetragen werden und somit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2017, Az: 4 L 79/17 (4 L 93/16), Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2017, Az: 4 L 93/16, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 17. Mai 2016, Az: 9 A 75/14 MD, Urteil

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2016, Az: 4 L 80/17 (4 L 25/17), Urteil

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2016, Az: 4 L 25/17, Urteil

vorgehend VG Magdeburg, 5. Dezember 2016, Az: 9 A 347/13 MD, Urteil

Tenor

Die Anträge auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.

Gründe

1

1. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigten, dass die Beschwerdeführerin bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde ihre eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerden nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).

2

2. Die Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung waren zu verwerfen. Sie sind unzulässig.

3

Im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen waren die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht dann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.