Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1319/20) wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellt fest, dass denselben Erwägungen bereits in den Beschlüssen zu 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt sind und verweist auf diese. Es sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verweis auf gleichgelagerte Beschlüsse, weitere Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn dieselben rechtlichen Erwägungen bereits in zuvor ergangenen, gleichgelagerten Beschlüssen dargelegt sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn auf frühere Entscheidungen mit gleichen Erwägungen verwiesen wird.
Nichtannahmebeschlüsse, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar.
Die Verweisung auf frühere Entscheidungen ist zulässig, soweit sie die Tragweite der Ablehnung für den vorliegenden Fall in rechtlich relevanter Weise darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 22. Januar 2020, Az: 10 AZR 387/18, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juni 2018, Az: 12 Sa 421/17, Urteil
vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. Februar 2017, Az: 6 Ca 1678/15, Teilurteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.