Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1319/20·10.11.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtNichtannahmebeschlussVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1319/20) wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellt fest, dass denselben Erwägungen bereits in den Beschlüssen zu 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt sind und verweist auf diese. Es sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Verweis auf gleichgelagerte Beschlüsse, weitere Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn dieselben rechtlichen Erwägungen bereits in zuvor ergangenen, gleichgelagerten Beschlüssen dargelegt sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn auf frühere Entscheidungen mit gleichen Erwägungen verwiesen wird.

3

Nichtannahmebeschlüsse, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar.

4

Die Verweisung auf frühere Entscheidungen ist zulässig, soweit sie die Tragweite der Ablehnung für den vorliegenden Fall in rechtlich relevanter Weise darlegt.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 22. Januar 2020, Az: 10 AZR 387/18, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juni 2018, Az: 12 Sa 421/17, Urteil

vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. Februar 2017, Az: 6 Ca 1678/15, Teilurteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.