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BVerfG·1 BvQ 85/23·23.08.2023

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Begründungsmangel bei Nichtvorlage der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Beschluss und einen anwaltlichen Schriftsatz im Zusammenhang mit einer Kostenverurteilung. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Begründung substantiierte Darlegungen vermissen ließ. Es wurden weder die angegriffenen Entscheidungen noch die erforderlichen Unterlagen binnen der Monatsfrist vorgelegt oder inhaltlich ausreichend wiedergegeben. Damit war die Hauptsacheverfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Begründungsmangels und Nichtvorlage angegriffener Entscheidungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung, dass die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen Grundrechtsverletzungen durch Bezeichnung des verletzten Rechts und eine schlüssige Darstellung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs vorgetragen werden (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG).

3

Angegriffene fachgerichtliche Entscheidungen sowie maßgebliche Rechtsschutzanträge und sonstige Unterlagen sind innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG vorzulegen oder zumindest umfassend und detailliert inhaltlich wiederzugeben; fehlt dies, ist die Beschwerde in der Regel unzulässig.

4

Fehlt die Vorlage oder inhaltliche Wiedergabe essentieller Entscheidungs- und Schriftsatzunterlagen, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Nachvollziehbarkeit der Hauptsachebehauptungen zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 18. Juli 2023, Az: 13 O 164/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen einen gerichtlichen Beschluss und einen anwaltlichen Schriftsatz im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2023 - 1 BvQ 71/23 -, Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 2318/21 -, Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ein mit dem Antrag gleichermaßen angegriffener anwaltlicher Schriftsatz vom 18. Juli 2023 haben soll, erschließt sich ebenso wenig. Eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wäre daher unzulässig.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.