Erfolgloser Eilantrag zur Durchsetzung erstinstanzlicher Rechtsschutzziele bei "Untätigkeit" der Fachgerichte - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen das Ausbleiben einer einstweiligen Verfügung in einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Verfahren. Zentrale Frage war die Zulässigkeit eines isolierten Eilantrags ohne Erschöpfung des Rechtswegs. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht substantiiert dargetan und der Rechtsweg nach §90 Abs.2 S.1 BVerfGG nicht erschöpft ist; eine Ausnahme wurde nicht gezeigt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG wegen Untätigkeit der Fachgerichte als unzulässig verworfen (Rechtswegerschöpfung nicht dargetan).
Abstrakte Rechtssätze
Ein zulässiger Antrag nach §32 Abs.1 BVerfGG erfordert eine substantielle Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere dass eine Hauptsacheverfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Die Erschöpfung des Rechtswegs nach §90 Abs.2 Satz1 BVerfGG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; ein isolierter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung erstinstanzlicher Rechtsschutzziele wegen angeblicher Untätigkeit der Fachgerichte erfüllt diese Pflicht in der Regel nicht.
Vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur ausnahmsweise und unter strengen Anforderungen abgesehen werden; diese Ausnahme ist vom Beschwerdeführer darzulegen und zu begründen.
Eine behauptete Untätigkeit der Fachgerichte rechtfertigt die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn der Beschwerdeführer zuvor im fachgerichtlichen Verfahren die Untätigkeit gerügt oder anderweitig die Subsidiaritätspflicht erfüllt hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsbegehren.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstinstanzliche Rechtsschutzziele gegenüber den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens wegen entsprechender Untätigkeit des Landgerichts verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>), ist nicht dargetan. Zudem bringt der Antragsteller nicht vor, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren auch nur gerügt zu haben, so dass eine nach seinem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.