Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei Verfehlung der an die Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG - Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zwangsvollstreckung; das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab. Entscheidend war, ob ein isoliert gestellter eA-Antrag die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG erfüllt. Das Gericht hielt die Darstellung des Sachverhalts, die Darlegung der Rechtswegerschöpfung und der Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes für unzureichend. Mangels Zulässigkeit wurde der Antrag verworfen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung sowie fehlender Darlegung von Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzen voraus, dass ihre Erlassung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonst wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Ein isoliert vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung ist zwar grundsätzlich möglich; er ist jedoch unzulässig, wenn er die Begründungsanforderungen erfüllt in §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt.
Die Antragsbegründung muss eine geordnete Sachverhaltsdarstellung enthalten und die entscheidungserheblichen Umstände so darlegen, dass eine mögliche Verletzung grundrechtlicher Ansprüche plausibel wird.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Erschöpfung des Rechtswegs und die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) darzulegen; fehlt diese Darlegung, ist die Verfassungsbeschwerde bzw. der vorweg gestellte Antrag unzulässig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG zu berücksichtigen. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356, und vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).
2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung vom 11. November 2016 auch unter Berücksichtigung der ihr beigefügten Anlagen und der ergänzenden Schreiben des Antragstellers diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt.
Es fehlt schon an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung, insbesondere an einer Erläuterung der Gründe, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht dar, dass er den Rechtsweg erschöpft und den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Soweit dies aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat er das Räumungsurteil des Amtsgerichts vom 29. April 2016, aus dem gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nicht mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten, sondern ist nur gegen diejenigen Entscheidungen vorgegangen, die eines seiner beiden Ablehnungs-gesuche gegen den Richter am Amtsgericht betrafen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass durch die im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidungen seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).