Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Auflagen für eine Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks des Deutschen Bundestages - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht vorgetragen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung gegen zwei vollziehbar erklärte Auflagen zur Zulassung einer Versammlung im befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages. Das Bundesverfassungsgericht verwies auf den Subsidiaritätsgrundsatz und verlangte Vortrag zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Mangels entsprechender Darlegungen erklärte das Gericht den Antrag für unzulässig und wies ihn ab.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, da kein Vortrag zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgetragen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass die Voraussetzungen (Abwehr schwerer Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund) vorliegen und das Gericht deren Dringlichkeit prüft.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gilt auch im vorverfahrenlichen Eilrechtsschutz; verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft wurde oder besondere Gründe dagegen vorgetragen sind.
Der Antragsteller muss im Eilverfahren substantiiert vortragen, dass er fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz erfolglos in Anspruch genommen hat oder dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Einschreiten nicht entgegensteht.
Fehlt ein Vortrag zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und kann verworfen werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte Auflagen in einem Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erfolglos um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.