Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - Persönlichkeitsstörung und Analgetikaabhängigkeit - Einzelbewertung oder Gesamtbewertung - Tatsachenwürdigung im Einzelfall - Darlegungsanforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft an; das LSG setzte den GdB auf maximal 40. Sie rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Hinweis, Persönlichkeitsstörung und Analgetikaabhängigkeit müssten getrennt bewertet werden. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine konkrete bundesrechtliche Auslegungsfrage dargelegt wurde und die Streitfragen im Kern Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen betreffen. Die Nichtzulassung bleibt daher bestehen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 SGG erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur, wenn der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage benennt und deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine hinreichend konkrete Auslegungs‑ oder Anwendungsfrage einer genau bezeichneten bundesrechtlichen Norm aufwirft und nicht darlegt, weshalb vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung keine Antwort bietet.
Rügen, die im Kern auf Tatsachenwürdigung, Beweiswürdigung oder die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall abzielen, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung und sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchsetzbar.
Ob bei nicht‑artenverwandten Erkrankungen getrennte GdB anzusetzen sind, ist grundsätzlich eine einzelfallbezogene Tatsachen‑ und Wertungsfrage nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und begründet nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend SG Rostock, 10. September 2018, Az: S 10 SB 144/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 14. Oktober 2021, Az: L 3 SB 34/18, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.
Die dagegen erhobene Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich wesentlich gebessert und rechtfertigten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maximal noch einen GdB von 40 (Urteil vom 14.10.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob für die Persönlichkeitsstörung und die Analgetikaabhängigkeit jeweils ein Einzel-GdB aufgrund der fehlenden "Artenverwandtschaft" in Ansatz zu bringen sei.
Die Klägerin hat damit schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese mithilfe der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6).
Vielmehr zielt die Fragestellung im Ergebnis auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab; sie beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Rechtsanwendung, Beweiswürdigung und der Sachaufklärung speziell im Fall der Klägerin. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur, wenn die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6 mwN). Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kaltenstein Ch. Mecke Röhl