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BSG·B 10 ÜG 5/24 B·23.01.2025

Nichtzulassungsbeschwerde im ÜGG-Verfahren: Grundsatzrüge unzureichend dargelegt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, das ihr wegen überlanger Verfahrensdauer 800 Euro zusprach und weitergehende Ansprüche, u.a. auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, abwies. Sie berief sich allein auf grundsätzliche Bedeutung. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil Klärungsbedürftigkeit und insbesondere Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt waren. Zudem fehlte es teils an einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage zu revisiblem Bundesrecht bzw. wurden nur hypothetische Fragen formuliert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil mangels ordnungsgemäßer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur zulässig, wenn eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und Breitenwirkung substantiiert dargelegt werden.

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Eine Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn sie auf tatsächliche Voraussetzungen gestützt wird, zu denen das Tatsachengericht keine Feststellungen getroffen hat und gegen die keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben sind; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen nach § 163 SGG gebunden.

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Bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer ist die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer tatrichterlich geprägt und kann im Revisionsverfahren nicht durch eigene Wertungen des Revisionsgerichts ersetzt werden.

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Grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargetan, wenn die Beschwerde keine eindeutig erkennbare Rechtsfrage zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert oder lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall beanstandet.

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Bloß hypothetische Rechtsfragen, die sich nach den bindenden Tatsachenfeststellungen nicht stellen, sind nicht geeignet, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen.

Relevante Normen
§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 163 SGG§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 162 SGG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 947,56 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

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Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 800 Euro nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende, auf Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens sowie auf Zahlung von insgesamt mindestens 1600 Euro zuzüglich der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung iHv 147,56 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Ausgangsverfahren sei es zu Verzögerungen von insgesamt 14 Kalendermonaten gekommen, von denen die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von sechs Monaten abzuziehen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Zwar handele es sich dabei durchaus um einen materiellen Nachteil iS des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG. Aus Sicht eines vernünftigen Laien sei aber bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens im Regelfall keine anwaltliche Hilfe erforderlich (Urteil vom 24.8.2023).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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a) Die Klägerin hält zum einen folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:"Ist, wenn die Vorinstanz länger als die ihr dem Grunde nach zuzugestehende »Vorbereitungs- und Bedenkzeit« untätig war, die der Folgeinstanz dem Grunde nach zuzugestehende »Vorbereitungs- und Bedenkzeit« auch dann zu kürzen, wenn die Verzögerungen der Vorinstanz nicht gerügt wurden?"

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit dieser Fragestellung eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 2/21 B - juris RdNr 13 mwN). Denn sie hat jedenfalls deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage unterstellt, dass das SG im Ausgangsverfahren die ihm regelmäßig zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit überschritten habe. Wie sich aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, hat das Entschädigungsgericht es in seinem Urteil demgegenüber aber ausdrücklich offengelassen, ob das SG mehr als die ihm zur Verfügung stehenden zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit aufgebraucht hat. An diese (fehlende) Feststellung ist das BSG nach § 163 SGG mangels Verfahrensrügen der Klägerin gebunden, weshalb sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf der Grundlage der Feststellungen des Entschädigungsgerichts nicht entscheidungserheblich stellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es insoweit nicht, dass sich der Ablauf des Ausgangsverfahrens nach ihrer Einschätzung lückenlos dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entnehmen lässt. Denn bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Entschädigungsgericht einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (stRspr; zB BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - juris RdNr 28 mwN), den das Revisionsgericht nicht entgegen § 163 SGG durch eigene Wertungen einschränken darf.

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Unabhängig davon hat die Klägerin auch aus einem anderem Grund nicht hinreichend dargelegt, warum es auf die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich ankommen sollte. Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG besondere Einzelfallumstände vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG - wie etwa ein drohender Beweisverlust durch Zeitablauf - für eine kürzere Vorbereitungs-und Überlegungsfrist sprechen können (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 23 ff, 38. mwN; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91= SozR 4-1720 § 198 Nr 7 RdNr 32; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38 mwN). Dagegen legt die Klägerin nicht dar, welche vom LSG festgestellten Einzelfallumstände in ihrem Entschädigungsverfahren zwingend für eine Verkürzung der den Gerichten des Ausgangsverfahrens insgesamt einzuräumenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit sprachen und es deshalb entscheidungserheblich auf die Frage der unterbliebenen Rüge einer Verzögerung in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens ankam.

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Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht hinreichend mit dem Rechtscharakter der Verzögerungsrüge als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs auseinander (vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 30 mwN).

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b) Darüber hinaus hält die Klägerin folgende Fragen für klärungsbedürftig:"Ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung einer Entschädigung wegen der unangemessen langen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich als »erforderlich und zweckmäßig« anzusehen? Ist ein sofortiges Anerkenntnis in einem Entschädigungsklageverfahren ausgeschlossen, wenn vor Klageerhebung eine Entschädigung bei dem Ausgangsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle gefordert wird? Ist ein sofortiges Anerkenntnis in einem Entschädigungsklageverfahren ausgeschlossen, wenn vor Klageerhebung eine Entschädigung ohne schlüssige Begründung gefordert wird?"

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Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit ebenfalls nicht dargelegt. Hinsichtlich der angesprochenen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer hat die Klägerin es wiederum bereits versäumt, klar und eindeutig eine als solche erkennbare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu einem konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) zu formulieren (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2024 - B 9 SB 36/23 B - juris RdNr 14 sowie allgemein zu diesem Erfordernis Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, Stand November 2024, § 160a RdNr 52 ff mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

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Soweit es ihr darum gehen sollte, ob notwendige Anwaltskosten für die außergerichtliche Verfolgung des Entschädigungsanspruchs eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil iS des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG darstellen können (vgl dazu BT-Drucks 17/3802, S 19; BVerfG Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 35 mwN; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 40; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Juni 2024, § 198 GVG RdNr 124 mwN), fehlt es an der Darlegung, warum die Beantwortung dieser Frage für den Fall der Klägerin entscheidungserheblich sein sollte. Wie die Beschwerde ausführt, hat das Entschädigungsgericht mit den Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung ausdrücklich angenommen, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Rechtsverfolgung um eine Vermögenseinbuße und damit um einen materiellen Nachteil iS des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG handelt. Es hält allerdings die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land nach § 198 GVG "regelmäßig" - so auch im Fall der Klägerin - nicht für erforderlich. Dass die Klägerin das Berufungsurteil insoweit inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Die Rechtsanwendung im Einzelfall kann von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14).

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Soweit die Klägerin aus der regelmäßigen Ablehnung der Erstattung vorprozessualer Kosten durch das Entschädigungsgericht einen sogenannten verdeckten Rechtssatz ableiten möchte, hätte es der Darlegung bedurft, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik sie welchen Rechtssatz dem Urteil entnommen hat. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (vgl BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 10). Diese gesteigerten Anforderungen für die Bezeichnung eines verdeckten Rechtssatzes verfehlt die Beschwerde.

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Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin formulierten Fragen im Zusammenhang mit einem sofortigen Anerkenntnis fehlt es - wiederum neben der Formulierung einer Rechtsfrage zu einer konkreten Norm des Bundesrechts - an der Darlegung, warum sich diese Fragen auf der Grundlage der für den Senat nach § 163 SGG bindenden Tatsachenfeststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen sollten. Die Klägerin hat weder dargelegt, ihr Entschädigungsbegehren zunächst beim Ausgangsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an den Beklagten gestellt zu haben, noch, eine Entschädigung ohne schlüssige Begründung verlangt zu haben. Bloß hypothetische Rechtsfragen eignen sich von vornherein nicht für eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren. Letztlich geht es der Klägerin auch insoweit um Argumente gegen die Ablehnung ihres Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten in ihrem Einzelfall durch das Entschädigungsgericht.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem von der Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch von weiteren 800 Euro zuzüglich der vorprozessualen Anwaltskosten von 147,56 Euro. .