Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept - Begrenzung der Unterkunftskosten auf bisher angemessene Kosten nach Umzug ohne Zusicherung - fehlende Darlegung der Erforderlichkeit des Umzugs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zum ‚schlüssigen Konzept‘ bei Unterkunftskosten nach § 22 SGB II. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin weder die Klärungsfähigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der abstrakten Rechtsfrage für ihren Fall dargelegt hat. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass ihr Umzug erforderlich war, sodass die Frage der Angemessenheit der neuen Kosten entbehrlich geworden wäre. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts werden abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert einen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe darlegt.
Bei Berufung auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist eine konkrete, abstrakte Rechtsfrage zu benennen; es sind deren Klärungsfähigkeit und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit darzulegen.
Bei Streitigkeiten über die Angemessenheit von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist die Prüfungsrelevanz einer Erhöhung entfällt, wenn der Leistungsempfänger nach einem nicht erforderlichen Umzug nur den bisherigen Bedarf geltend machen kann; der Leistungsempfänger muss die Erforderlichkeit des Umzugs darlegen, um die Prüfung der neuen Aufwendungen auszulösen.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt einen Anspruch auf PKH voraus.
Vorinstanzen
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. Oktober 2012, Az: S 22 AS 2374/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2013, Az: L 7 AS 4686/12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Des Weiteren ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 63 ff).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat die Frage formuliert "Verstößt die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. 'schlüssigen Konzept' gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) näher bestimmt worden ist?"
Die Klägerin hat jedoch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in ihrem Rechtsstreit und die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage für ihren Rechtsstreit nicht dargelegt. Nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung hatte die Klägerin, bevor sie zum 01.10.2006 in ihre jetzige Wohnung im Bezirk des beklagten Jobcenters Freiburg Stadt zog, im Landkreis Emmendigen gewohnt und eine niedrigere Miete als in Freiburg zu zahlen; zudem hatte sie keine Zusicherung nach dem damaligen § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 (SGB II aF) vor dem Umzug eingeholt. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), der zum 1.8.2006 in Kraft getreten ist, wird jedoch nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dass der Umzug der Klägerin nach Freiburg erforderlich war und die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht von vornherein nach der zuletzt genannten Vorschrift begrenzt waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber auf die für die frühere Wohnung begrenzt waren, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen für ihre neue Wohnung in Freiburg nicht mehr.
Da schon keine ausreichenden Darlegungen zur ersten Frage gemacht wurden, ist ein Eingehen auf die zweite von der Klägerin formulierte Frage nicht notwendig, weil diese nur für den Fall formuliert wurde, dass die erste Frage mit ja beantwortet werde.
Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.