Elektronische Übermittlung nach §14b FamFG und Gehör bei Sicherungshaftentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Entscheidung des Landgerichts zur Sicherungshaft und die Form der Übermittlung des Haftantrags durch die Behörde. Strittig war, ob die elektronische Einreichung nach §14b Abs.1 FamFG erforderlich war und ob das rechtliche Gehör durch die Durchführung der Anhörung gewahrt blieb. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück: Eine Einreichung nach §14b Abs.2 FamFG (auch per E‑Mail) reicht aus, wenn eindeutig kein Entwurf vorliegt, und die rechtzeitige Benachrichtigung ermöglichte die Teilnahme eines Verteidigers, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27.07.2022 zurückgewiesen; elektronische Übermittlung ausreichend und keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Übermittlung eines Antrags durch die Behörde per E‑Mail genügt nach §14b Abs.2 FamFG, wenn nach den Umständen zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt, sondern der Antrag mit Wissen und Wollen der Behörde dem Gericht zugeleitet worden ist.
Ein rechtzeitig über den Anhörungstermin informierter Verfahrensbevollmächtigter gilt nur dann als in seiner Teilnahme im Rechtssinn verhindert, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung über einen Verlegungsantrag nach § 32 Abs. 1 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung erfordert.
Für die Begründung eines Verlegungsanspruchs muss der Verfahrensbevollmächtigte darlegen, weshalb eine Vertretung durch andere in Frage kommende Angehörige derselben Sozietät oder ein anderer Rechtsanwalt unzumutbar oder unmöglich war; bloße Nichtverfügbarkeit des verhinderten Rechtsanwalts genügt nicht.
Die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entscheidung wegen Ablaufes prozessualer Fristen (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) kann eine Verlegung des Anhörungstermins entgegenstehen und rechtfertigt die Durchführung der Anhörung ohne erneute Terminverlegung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 27. Juli 2022, Az: 5 T 241/22
vorgehend AG Darmstadt, 29. April 2022, Az: 273 XIV 190/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Haftantrag von der beteiligten Behörde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden musste. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, reicht die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Danach ist auch eine Einreichung per E-Mail zulässig, solange nach den gesamten Umständen des Falles zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern der Antrag mit Wissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 11; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 7). Daran bestehen hier keine Zweifel.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht bei der Anordnung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 29. April 2022 nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) durch die am 26. April 2022 rechtzeitig erfolgte Benachrichtigung dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom 29. April 2022 teilnehmen konnte.
a) Einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten wird nur dann eine Teilnahme im Rechtssinn nicht ermöglicht, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung über seinen Verlegungsantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, NJW-RR 2025, 1017 Rn. 6 ff.; vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1 mwN).
b) Das war hier nicht der Fall. Die Durchführung der Anhörung am 29. April 2022 ist nicht zu beanstanden, weil Rechtsanwalt F nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt, insbesondere aus der von dem Betroffenen beauftragten Sozietät, in der neben Rechtsanwalt F drei weitere Rechtsanwälte - alles Fachanwälte für Migrationsrecht - tätig sind, hätte vertreten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass nur eine Vertretung durch den verhinderten Rechtsanwalt F hätte erfolgen können, bestehen nicht. Mit einer Verlegung der Anhörung oder einer erneuten einstweiligen Anordnung, die bereits wegen des Verlegungsantrags des Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2022 und seiner mangelnden Verfügbarkeit auch für den vom Gericht kurzfristig angebotenen Ausweichtermin am 25. April 2022 ergangen war, konnte der Verfahrensbevollmächtigte schon deshalb nicht rechnen, weil die Frist des § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG spätestens am 29. April 2022 ablief und somit über die Haftanordnung in der Hauptsache entschieden werden musste.
3. Darauf, ob der Betroffene sich am 28. April 2022 zu Recht in Haft befand, kommt es nicht an, nachdem lediglich der den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2022 betreffende Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. Juli 2022 (Ziffer 2 des Tenors) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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