Themis
Anmelden
BGH·XIII ZB 17/23·29.07.2025

Rechtsbeschwerde gegen Anberaumung des Anhörungstermins bei Überstellungshaft zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtHaftrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Anberaumung eines Anhörungstermins zur Überstellungshaft am 3. Januar 2023 als verletzend des fairen Verfahrens, weil sein Verteidiger Urlaub angekündigt hatte. Das Amtsgericht hatte jedoch rechtzeitig am 27. Dezember 2022 Kontakt aufgenommen und mehrere Termine angeboten; der Termin am letzten Tag der befristeten Haft war erforderlich. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Teilnahme des Verteidigers nicht verhindert wurde und eine Verschiebung rechtlich nicht geboten war.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; Anberaumung des Anhörungstermins verfahrensrechtlich zulässig, keine Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtzeitig über einen Anhörungstermin nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG informierter Verteidiger gilt im Regelfall als in der Lage zur Teilnahme, sofern keine ermessensgerechte Abwägung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO) eine Verlegung des Termins erfordert.

2

Das Gericht erfüllt seine Verpflichtung zur Ermöglichung der Verteidigerbeteiligung durch rechtzeitige Kontaktaufnahme und das Angebot geeigneter Termine; damit ist die Teilnahme des Verteidigers im Rechtssinn nicht verhindert.

3

Die Anberaumung eines Anhörungstermins am letzten Tag einer befristeten vorläufigen Haft ist gerechtfertigt, wenn ansonsten keine erneute einstweilige Anordnung möglich ist (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und über die Fortdauer der Haft entschieden werden muss.

4

Bleibt der Verteidiger trotz hinreichender Information und Terminangeboten fern und lässt er sich nicht vertreten, begründet dies regelmäßig keine Gehörsverletzung zugunsten des Betroffenen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 227 Abs. 1 ZPO§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 8. Februar 2023, Az: 62 T 251/23

vorgehend AG Erding, 3. Januar 2023, Az: 309 XIV 395/22 (B)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 8. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts bei der Anordnung der Überstellungshaft am 3. Januar 2023 nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen hat. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom 3. Januar 2023 teilnehmen konnte. Es hat am 27. Dezember 2022 und damit am übernächsten Werktag nach Eingang des (neuen) Haftantrags der beteiligten Behörde vom 22. Dezember 2022 bei Rechtsanwalt F nachgefragt, ob er den Betroffenen auch in diesem Verfahren vertrete, und unter Angebot von Terminen an jedem in Betracht kommenden Werktag bis einschließlich 3. Januar 2023 versucht, den Anhörungstermin mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Dadurch, dass es den Anhörungstermin trotz des Hinweises von Rechtsanwalt F auf seinem bis zu diesem Tag geplanten Urlaub auf den 3. Januar 2023 anberaumt hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall. Aufgrund der Befristung der vorläufig angeordneten Haft bis zum Ablauf des 3. Januar 2023 musste an diesem Tag über die Fortsetzung der Haft entschieden werden. Eine erneute einstweilige Anordnung konnte, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht mehr ergehen, weil die Haftzeiten der ersten beiden einstweiligen Haftanordnungen zu addieren waren und die Sechswochenfrist am 4. Januar 2023 abgelaufen war (Günter in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025 § 427 Rn. 5; Wendtland in MünchKommFamFG, 3. Aufl., § 427 Rn. 11). Darüber war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen informiert und hat gleichwohl davon abgesehen, entweder persönlich an dem Termin teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffPickerHolzinger
TolkmittVogt-Beheim