Rechtsbeschwerde gegen Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG. Streitpunkt war, ob Ingewahrsamnahme und deren Dauer ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten waren. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Feststellungen zu anhaltender Ausreisepflicht, Mitwirkungsverweigerung und Untertauchen. Dolmetscherkosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam als unbegründet abgewiesen; Dolmetscherkosten nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gesamtwürdigung der Tatsachen – etwa fortbestehende Ausreisepflicht, beharrliche Verletzung von Mitwirkungspflichten und wiederholtes Untertauchen – den Eingriff rechtfertigt.
Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nach § 26 FamFG ist entbehrlich, sofern die bereits getroffenen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Betroffene nicht freiwillig ausreisen wird.
Die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams ist nicht unverhältnismäßig, wenn organisatorische Erfordernisse (z. B. Sammelcharter), befristete Passersatzpapiere, vorangegangene Fluchtversuche oder notwendige Gesundheitsmaßnahmen einen zeitlichen Bedarf rechtfertigen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers setzt konkrete, substanzielle Gründe voraus; bloße Bedenken gegen die Aktenführung des Gerichts begründen diese Bestellung nicht von selbst.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 30. November 2021, Az: 5 T 53/21
vorgehend AG Bonn, 11. Mai 2021, Az: 50 Gs 699/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2021 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Sie erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (zu den Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war angesichts des Verhaltens des Betroffenen nach § 26 FamFG keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Frage erforderlich, ob der Betroffene seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollte. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen war er bereits seit mehreren Jahren ausreisepflichtig und trotz Hinweises auf staatliche Fördermöglichkeiten nicht freiwillig ausgereist, hat darüber hinaus seine Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Passersatzpapieren beharrlich verletzt und war zudem zweimal untergetaucht, musste zur Fahndung ausgeschrieben werden und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Vor diesem Hintergrund konnte der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand keine Bedeutung erlangen, wonach ein Mitarbeiter einer Flüchtlingshilfeorganisation gegenüber der beteiligten Behörde mitgeteilt hatte, der Betroffene habe mehrfach vergeblich versucht, das ghanaische Konsulat zu Zwecken der Passersatzbeschaffung zu kontaktieren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 23/24, juris Rn. 1).
Auch die angeordnete Dauer des Ausreisegewahrsams unter Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zehn Tagen gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Da der Zeitpunkt der geplanten Abschiebung im Wege eines Sammelcharterflugs bereits feststand, das Passersatzpapier des Betroffenen nur einen kurzen Geltungszeitraum hatte, der Betroffene mehrfach untergetaucht und zur Fahndung ausgeschrieben war, er zudem bei einem vorangehenden Abschiebungsversuch nicht angetroffen werden konnte und darüber hinaus noch die Durchführung eines Corona-Tests erforderlich war, ist es nicht zu beanstanden, dass die beteiligte Behörde innerhalb des ihr zustehenden organisatorischen Spielraums (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 13, 16) die Ingewahrsamnahme des Betroffenen so früh wie möglich betrieb.
Hinreichende Gründe, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich gemacht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, FamRZ 2014, 195 Rn. 10), lagen nicht vor. Dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf seiner als verfahrensfehlerhaft gerügten Aktenführung beruhen kann, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen; das ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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