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BGH·XIII ZB 23/24·17.06.2025

Rechtsbeschwerde gegen Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtHaftrecht/Zwangsgewahrsamzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach §62b Abs.1 AufenthG. Streitpunkt war, ob der Haftrichter sein Ermessen nicht hinreichend unter Berücksichtigung individueller Umstände ausgeübt habe. Der BGH verneint dies und weist die Beschwerde zurück, weil aus dem Vortrag keine weiteren relevanten Umstände für eine abweichende Abwägung ersichtlich werden. Die entgegenstehende Erklärung des Betroffenen, nicht ausreisen zu wollen, machte die vorgetragenen Bindungen ohne Bedeutung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Anordnung von Ausreisegewahrsam zurückgewiesen; kein erkennbarer Ermessensfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG erfordert eine ermessensfehlerfreie Abwägung unter Berücksichtigung konkreter individueller Umstände.

2

Die Rüge, der Haftrichter habe sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt, ist nur begründet, wenn aus dem Vortrag des Betroffenen weitere relevante Umstände ersichtlich sind, die eine andere Abwägung erfordern.

3

Individuelle Bindungen (z. B. Schwangerschaft der Partnerin, unbefristetes Arbeitsverhältnis) begründen nicht allein den Ausschluss von Ausreisegewahrsam, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, nicht ausreisen zu wollen.

4

Sind keine erkennbaren Begründungsmängel gegeben, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden; weitergehende Ausführungen können nach § 74 Abs. 7 FamFG entbehrlich sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 4. März 2024, Az: 11 T 175/23

vorgehend AG Karlsruhe, 2. Juni 2023, Az: 715 XIV 45/23 B

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, zur Veröff. best.). Insbesondere greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Haftrichter habe mangels Auseinandersetzung mit konkreten, individuellen Gesichtspunkten sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein weiterer relevanter Umstand erkennbar, der innerhalb der Abwägung einer eingehenden Würdigung bedurft hätte. Die vom Haftrichter bei der Anhörung zur Kenntnis genommenen und im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung genannten Umstände, dass die Freundin des Betroffenen schwanger sei und er über einen unbefristeten Arbeitsplatz verfüge, vermochten vor dem Hintergrund, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hatte, nicht ausreisen zu wollen, zugunsten des Betroffenen keine Bedeutung zu erlangen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffVogt-BeheimKochendörfer
TolkmittHolzinger