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BGH·XII ZB 623/15·27.07.2016

Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Tante als Vertrauensperson legte Rechtsbeschwerde gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer bis zum 10.5.2016 befristeten freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Genehmigung durch Fristablauf erledigt und damit die erforderliche Beschwer entfallen ist. Ein Feststellungsantrag nach §62 FamFG wurde nicht gestellt und wäre von der Tante mangels Antragsberechtigung auch unzulässig gewesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Tante gegen die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung als unzulässig verworfen (Erledigung durch Fristablauf; fehlende Antragsberechtigung für Feststellungsantrag).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §70 Abs. 3 FamFG setzt das Fortbestehen einer Beschwer voraus; sie ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung durch Zeitablauf erledigt ist.

2

Die familiengerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach §1631b BGB kann befristet ergehen; mit Ablauf der Befristung fehlt es an einer noch bestehenden, für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer.

3

Ein Feststellungsantrag nach §62 FamFG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nur vom Betroffenen selbst zulässig, da nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann.

4

Vertrauenspersonen oder Dritte sind mangels eigener Rechtsverletzung in der Regel nicht antragsberechtigt, eine bereits erledigte Unterbringung im eigenen Namen für rechtswidrig erklären zu lassen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 1631b BGB§ 62 FamFG§ 70 Abs 3 S 1 FamFG§ 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 1631 b BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 4. Dezember 2015, Az: II-13 UF 177/15, Beschluss

vorgehend AG Coesfeld, 4. September 2015, Az: 5 F 154/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Unterbringung des im November 2002 geborenen betroffenen Kindes, das unter anderem unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 10. Mai 2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3. Mai 2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet.

II.

2

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist.

3

1. Die vom Amtsgericht nach § 1631 b BGB ausgesprochene Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des 10. Mai 2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Johannsen/​Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 ist vom Senat auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden.

4

2. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte zu 4 nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht antragsberechtigt gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff. zur Abschiebehaft). Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14 NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.). Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4, die sich weder als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen kann.

DoseNedden-BoegerKrüger
KlinkhammerGuhling