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BGH·XII ZB 205/14·20.08.2014

Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden Betreuungsbehörde auf Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte durch eine erstinstanzlich erfolgten Betreuerauswahl

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuungsbehörde rügte die Auswahl eines Berufsbetreuers und begehrte nach zwischenzeitlicher Aufhebung der Betreuung die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 FamFG. Der BGH hält fest, dass § 62 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar ist, die Betreuungsbehörde jedoch keine Antragsbefugnis hat. Die Rechtsbeschwerde wird abgewiesen, da nur der tatsächlich in seinen Rechten Betroffene antragsberechtigt ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 62 FamFG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 62 FamFG kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren angewendet werden; Voraussetzung für ihre Anwendung ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG.

2

Antragsbefugt nach § 62 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige, dessen eigene Rechtssphäre durch die erledigte Maßnahme betroffen und der daher in seinen Rechten verletzt ist.

3

Die Betreuungsbehörde ist nicht antragsberechtigt, einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu stellen, weil ihr die erforderliche persönliche Rechtsbetroffenheit fehlt.

4

Das Recht der Beschwerde der Betreuungsbehörde nach § 303 FamFG begründet nicht zugleich ein Antragsrecht nach § 62 FamFG zur Feststellung einer Rechtsverletzung.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 62 Abs 1 FamFG§ 303 Abs 1 Nr 1 FamFG§ 62 FamFG§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 14. April 2014, Az: 309 T 191/13, Beschluss

vorgehend AG Hamburg-Harburg, 29. November 2013, Az: 608 XVII R 2719

Leitsatz

Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013, XII ZB 681/12, FamRZ 2014, 108).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die 30jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

2

Das Amtsgericht hat eine Betreuung eingerichtet und auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin bestimmt. Dagegen hat die Beteiligte zu 3 als Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie beanstandet hat, dass die Beteiligte zu 2 aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage sei, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, mit der sie - nachdem das Amtsgericht inzwischen die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hat - die Feststellung begehrt, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran ändert nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

4

2. Dadurch, dass das Amtsgericht die eingerichtete Betreuung durch zwischenzeitlichen Beschluss vom 8. Mai 2014 aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt.

5

a) Gemäß § 62 FamFG kann in dem Fall das Rechtsmittelgericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 mwN).

6

b) Die Betreuungsbehörde ist jedoch nicht befugt, eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihr die erforderliche Antragsberechtigung.

7

Ein Antragsrecht ergibt sich für die Betreuungsbehörde insbesondere nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauenspersonen des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4). Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht zu.

Klinkhammer Richter am BGH Schillingist im Urlaub und dahergehindert zu unterschreiben. Nedden-Boeger Klinkhammer Botur Guhling