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BGH·XII ZB 558/14·25.03.2015

Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei 1977 erworbenem Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" an der Fachschule für Ökonomie

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Betreuungsverein rügte die Festsetzung des Stundensatzes für eine berufene Betreuerin mit 27 € statt 44 €. Streitgegenstand war, ob der 1977 erlangte Studienabschluss („Ökonom“, gleichgesetzt mit Diplom‑Betriebswirt (FH)) sowie eine Industriekauffrau‑Ausbildung eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.2 VBVG rechtfertigen. Der BGH hält die tatrichterliche Würdigung für nicht zu beanstanden: Die Ausbildung vermittelte keine im Kern betreuungsrelevanten Kenntnisse; auch die kaufmännische Ausbildung mit Statistik‑Spezialisierung genügt nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins zur Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € zurückgewiesen; erhöhter Satz nicht gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass die berufliche Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet ist und diese über ein bloßes Grundwissen deutlich hinausgehen.

2

Ob die Voraussetzungen für eine erhöhte Betreuervergütung vorliegen, ist eine tatrichterliche Wertungsfrage; ihre Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie auf die richtige Anwendung rechtlicher Begriffe und allgemein anerkannter Maßstäbe beschränkt.

3

Eine Ausbildung, deren Schwerpunkt in mathematisch‑statistischen und allgemeinwirtschaftlich‑ideologischen Fächern liegt, begründet für sich genommen keine besonderen, für die Führung von Betreuungen nutzbaren Kenntnisse, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen.

4

Auch eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekauffrau mit Spezialisierung auf Statistik begründet nur dann einen erhöhten Vergütungssatz, wenn dadurch nachweislich erhebliche betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt wurden; das bloße Vorliegen der Spezialisierung genügt nicht.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG§ 74 FamFG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 24. September 2014, Az: 1 T 705/13

vorgehend AG Leipzig, 19. August 2013, Az: 533 XVII 1980/11

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 59 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsverein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Beteiligten zu 1 im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" erworbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.

3

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

4

Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1 keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

5

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1 absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfahren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechtsfragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grundwissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft sowie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch diese Ausbildung verneint hat.

6

2. Die von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung mit Anerkennung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung "Statistik" begründet ebenfalls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbildung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 mwN).

7

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

DoseGünterGuhling
KlinkhammerBotur