Vergütung des Betreuers mit dem Studienabschluss Diplom-Agraringenieur
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin rügte die Festsetzung eines Stundensatzes von 27 € statt 44 € nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es beurteilte, dass die agrarwissenschaftliche Hochschulausbildung nicht in ihrem Kern auf betreuungsrelevante Kenntnisse gerichtet sei. Auch die berufsbegleitende VWA‑Weiterbildung (956 Std.) rechtfertige keinen erhöhten Satz.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betreuerin gegen die Kürzung des Stundensatzes als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist eine tatrichterliche Wertungsentscheidung; die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf offensichtliche Feststellungs‑ und Bewertungsfehler.
Eine abgeschlossene Hochschulausbildung rechtfertigt den höchsten Stundensatz nur, wenn sie in ihrem Kern auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet ist und das betreuungsrelevante Wissen über ein bloßes Grundwissen hinausragt.
Am Rande vermittelte oder beiläufige Kenntnisse genügen nicht, um nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG einen erhöhten Stundensatz zu begründen.
Berufsbegleitende Weiterbildungen mit vergleichsweise geringem zeitlichen Umfang sind weder einer abgeschlossenen Hochschulausbildung noch einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG gleichzustellen und rechtfertigen keinen erhöhten Stundensatz.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 5. September 2013, Az: 9 T 178/13
vorgehend AG Auerbach (Vogtland), 12. März 2013, Az: XVII 85/04
Leitsatz
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 179 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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