Betreuungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene richtet Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers. Zentrale Frage ist, ob das Beschwerdegericht von der im ersten Rechtszug gebotenen persönlichen Anhörung absehen durfte. Der BGH hebt den Landgerichtsbeschluss auf, weil die Gründe für das Unterlassen der Anhörung nicht nachvollziehbar dargelegt sind. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wegen fehlender Begründung für das Unterlassen der persönlichen Anhörung
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich verpflichtet, den Betroffenen in einem Betreuungsverfahren persönlich anzuhören.
Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, hat es die hierfür maßgeblichen Gründe in der Beschwerdeentscheidung nachprüfbar darzulegen.
Eine Begründung des Absehens von der Anhörung kann nur entbehrlich sein, wenn aus den übrigen Entscheidungsgründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine erneute Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt.
Bei erstmaliger Bestellung eines Betreuers oder bei auf einzelne spezielle Aufgabenkreise beschränkter Betreuung ist eine besondere Darlegung der Gründe für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig erforderlich.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 14. September 2011, Az: 9 T 86/11
vorgehend AG Buxtehude, 18. April 2011, Az: 7 XVII 76/11
Leitsatz
1. Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.
2. Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe
I.
Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.
Seit dem Tod ihres Ehemannes Anfang des Jahres 2011 befindet sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
Das Landgericht hat die dagegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Betroffene - anders als das Amtsgericht - nicht persönlich angehört. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.
II.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen.
Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 13 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 13; s. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 und vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169 - zu §§ 50 a, 50 b FGG; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 68 Rn. 59 a mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 46). Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte.
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für die unterbliebene Anhörung der Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle Angelegenheiten zugeschnittenen Aufgabenkreis, die eine nähere Begründung des Absehens von einer Anhörung in der Beschwerdeinstanz unverzichtbar machen. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht festgestellt werden, warum das Landgericht von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war. Da demnach nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung auf der mangelnden Anhörung beruht, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Notwendigkeit der Erstreckung der Betreuung über die Erbschaftsangelegenheit hinaus auf sämtliche Vermögensangelegenheiten der Betroffenen bislang nicht hinreichend begründet worden sein dürfte und die Erforderlichkeit der Betreuung insoweit fraglich ist.
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